DER ÄLTESTENRAT

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Der Ältestenrat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und von den Fraktionen zu benennenden Vertretern, die Obleute des Ältestenrates genannt werden. Jedem ordentlichen Obmann oder jeder ordentlichen Obfrau steht ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu, die von jeder Fraktion gewählt werden sollen. Die Zusammensetzung des Ältestenrates entspricht dem Kräfteverhältnis der Fraktionen im Parlament. So wird jeder Fraktion proportional zu ihrem Anteil im Plenum des Kongresses eine bestimmte Zahl von Mitgliedern im Ältestenrat zugeteilt.

Der Ältestenrat hat die folgenden Funktionen und Aufgaben:

  1. Der Ältestenrat ist zuständig für Fragen in Zusammenhang mit der Beschlussfassung und gilt als Koordinationsgremiun bei der angemessenen Führung der Geschäfte des Parlaments.
  2. Der Ältestenrat ist zuständig für die Zustimmung zu Haushalt und Rechnungsführung des Kongresses bevor der Präsident des Kongresses diese dem Plenum vorstellt.
  3. Der Ältestenrat wird regelmässig durch Vorstand, Generalsekretariat und Rechnungsprüfungsamt bearbeiteten Berichten informiert, über den Ablauf der parlamentarischen Prozesse, die Verwaltung und die Finanzsituation des Kongresses, je nach Zuständigkeit.
  4. Der Ältestenrat wird über die interne Personalpolitik, Finanzmittel sowie die erforderlichen Verwaltungsverordnungen informiert, sowie über die Durchführung von öffentlichen Ausschreibungen bei Bauarbeiten oder beim Kauf von Gütern und Dienstleistungen.
  5. Im Ältestenrat werden Termin und Tagesordnung jeder Sitzung des Plenums vereinbart. Vorlagen von Mitgliedern des Kongresses müssen auf die Tagesordnung der Sitzung gesetzt werden. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern des Parlaments vierundzwangig Stunden vor Beginn der Plenarsitzung mitgeteilt.
  6. Die Dauer der Debatten über die Tagesordnungspunkte der Sitzung wird vorab vom Ältestenrat festgelegt. Werden nicht alle Vorlagen während der Plenarsitzung behandelt, so wird vom Ältestenrat eine neue Tagesordung erstellt.
  7. Der Ältestenrat beschliesst über das Gesetzgebungsprogramm sowie über die Liste der Ausschüsse und jeden andereren zum ordentlichen Ablauf der Sitzungen und des besseren Funktionierens des Kongresses dienenden Arbeitsplan.
  8. Die Vergabe der Auszeichnungen wird im Ältestenrat vereinbart.
  9. Der Ältestenrat stellt die Abwesenheit wegen Krankheit fest und beschließt die Reisegenehmigung der Mitglieder des Kongresses, muss aber jederzeit darauf achten, dass die Zahl der abwesenden Mitglieder des Kongresses nicht 10 Prozent der Gesamtszahl überschreitet. Nur in ganz besonderen und speziell gerechtfertigten Fällen darf es nicht 20% der gesetzlich festgelegten Mitgliederzahl überschreiten. Diese Vorschrift schließ die Hypothese nicht ein, auf die sich der Absatz 2 des Artikels 92 der Verfassung bezieht. 
  10. Der Ältestenrat beschließt über die Genehmigung einer besonderen Beurlaubung, um die im Absatz 2 des Artikel 92 der Verfassung vorgesehenen Aufgaben wahrzunehmen
  11. Der Ältestenrat ernennt den Generalsekretär auf Vorschlag des Präsidenten des Kongresses und muss dem Plenum darüber berichten.
  12. Der Ältestenrat nimmt die ihm in den übrigen Artikeln von dieser Geschäftsordnung und vom Plenum übertragenen Aufgaben wahr.

(geänderter Artikel, vom Plenum des Kongresses am 6. März 1998 verabschiedet).

 

Verantwortlich für die Information:

Technisches Sekretariat

 

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