STÄNDIGE VERSAMMLUNG

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Die ständige Versammlung des Kongresses tritt spätestens am fünfzehnten Tage nach der Eröffnung der ersten ordentlichen Sitzungsperiode zusammen. Sie übt ihre Verfassungsaufgabe während des ordentlichen Betriebes des Kongresses, während der parlamentarischen Ferien und sogar während des parlamentarischen Interregnums bei Auflösung des Parlaments aus.

Der Präsident des Kongresses führt den Vorsitz der ständigen Versammlung, die aus mindestens 20 Mitgliedern des Kongresses besteht, die von dem Plenum gewählt werden und im Verhältnis der Stärke der einzelnen Fraktionen gebildet worden ist.

Der Präsident des Kongresses stellt spätestens am fünften Werktagen nach der Eröffnung der ersten ordentlichen Sitzungsperiode die Liste der Bewerber für die ständige Versammlung zur Abstimmung im Plenum. Die Wahl findet innerhalb von fünf Werktage nach dem Beginn dieser Sitzungsperiode statt. Die Stellvertreter der ständigen Versammlung sind auch die Stellvertreter des Kongresses.

 

 

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Abteilung Ausschüsse

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